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Spitzenausgleich

Die Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, die einen hohen Stromverbrauch haben und den Spitzenausgleich nach § 55 des Energie- und § 10 des Strom-Steuergesetzes beantragen, müssen bis 2015 die Einführung eines Energiemanagementsystems (EnMS) / Audits nachweisen.

 

In 2014 sind dabei mit der zweiten Stufe der Einführungsphase erweiterte Angaben bei der Antragsstellung erforderlich (nach Alternativen Energiemanagementsystem gemäß Anlage 1 (Energieaudit nach DIN EN 16247-1) oder Anlage 2 (Alternatives System) der SpaEfV mit Testat):
> Erfassung von mind. 60 % des gesamten Energieverbrauches bei Betrachtung des Gesamtunternehmens
> Erfüllung der Anforderungen  gem. Anlage 2 Nr. 1 und 2  der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung SpaEfV mit Testat bei schrittweiser Einführung des EnMS oder bei Weiterentwicklung vorhandener Systeme wie z. B.  ÖKOPROFIT, LEEN, MODEEM, EcoFit,  KLIMAeffizient

Um den finanziellen Nutzen abschätzen zu können und zu sehen, ob eine Beantragung sinnvoll ist, können Sie unter http://www.energiesteuer.de/quick-check.html   den Schnell-Check nutzen. Dieser stellt eine Orientierung hinsichtlich des unteren Entlastungspotentials dar, bietet jedoch keine Gewähr.

Bei der Einführung eines Energiemanagements hilft auch das Instrument mod.EEM – modulares EnergieEffizienzModell sowie EcoStep Energie weiter.